Urlaub in Corona-Risikogebieten

Informationen für Arbeitnehmer*innen zum Urlaub in Corona-Risikogebieten

Egal, ob Sie wissentlich in einem Corona-Risikogebiet Urlaub gemacht haben oder von einer Reisewarnung überrascht wurden – ohne Nachweis, dass Sie nicht mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind, müssen Sie nach der Heimreise für zwei Wochen in häusliche Quarantäne.

Wir erläutern, was Arbeitnehmer*innen aus Mecklenburg-Vorpommern bei der häuslichen Quarantäne zu beachten haben und welche Regelungen für das Arbeitsverhältnisse gelten.

1. Was ist nach Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet zu beachten?

Personen, die nach Mecklenburg-Vorpommern zurückkehren und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben, sind laut Quarantäne-Verordnung des Landes verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Dort müssen sie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen in häuslicher Quarantäne absondern.

Sie sollten sich somit vor Beginn einer Reise und bei Rückkehr darüber informieren, welche Gebiete aktuell als Risikogebiete ausgewiesen sind.

2. Was sind Corona-Risikogebiete?

Risikogebiete sind Regionen außerhalb der Bundesrepublik, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus vorliegt. Die Einstufung wird auf der Internetseite des Robert-Koch-Institut veröffentlicht (siehe www.rki.de/covid-19-risikogebiete).

Als Risikogebiete gelten zudem Landkreise oder kreisfreie Städte innerhalb Deutschlands, in denen in den letzten sieben Tagen bei mehr als 50 von 100.000 Einwohnern eine Neuinfektion festgestellt wurde. Diese Einstufung wird auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales MV veröffentlicht (siehe www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie).

3. Was ist bei der häuslichen Quarantäne zu beachten?

In häuslicher Quarantäne ist es nicht gestattet,

  • die Wohnung / das Haus zu verlassen – auch nicht für die Arbeit, Einkäufe oder andere Erledigungen,
  • Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören,
  • Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu betreten.

4. Wer muss über die häusliche Quarantäne informiert werden?

Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, unverzüglich Ihren Arbeitgeber über die häusliche Quarantäne und über die damit verbundene Verhinderung von der Arbeit zu informieren.

Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unverzüglich über die Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet und über die damit verbundene häusliche Quarantäne zu informieren.

Personen in häuslicher Quarantäne sind zudem verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Gesundheitsbehörde (das Gesundheitsamt) zu kontaktieren und über das Vorliegen der Voraussetzungen für die häusliche Quarantäne zu informieren. Stand 18.09.2020

Treten bei den Personen Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, ist die zuständige Gesundheitsbehörde auch hierrüber unverzüglich zu informieren. Typische Symptome einer COVID-19 Erkrankung werden auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts beschrieben (siehe www.rki.de).

5. Sind Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne möglich?

In begründeten Fällen können vom Gesundheitsamt Befreiungen von der häuslichen Quarantäne zugelassen werden. Dies setzt einen entsprechenden Antrag beim Amt voraus. Befreiungen sind ggf. möglich, wenn bei der betroffene Person ein negativer Corona-Test durchgeführt und dieses erste Testergebnis durch eine erneute Testung nach 5 bis 7 Tagen bestätigt wird. Näheres ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.

6. Welche Konsequenzen kann die Missachtung von Quarantäne-Vorschriften haben?

Verstöße gegen die Quarantäne-Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern von 500 bis 2.000 Euro verfolgt werden.

Wenn Arbeitnehmer*innen ihren Arbeitgeber nicht über die Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet und die damit verbundene Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne informieren, kann dies zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

7. Ist der Arbeitgeber zur Lohfortzahlung während der häuslichen Quarantäne verpflichtet?

Reisen Arbeitnehmer*innen wissentlich in ein Corona-Risikogebiet, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil dadurch nach den aktuellen Regelungen der Landesverordnung (siehe oben) die Verpflichtung entsteht, sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben.

Als Folge eines solchen Verhaltens entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung, die die Arbeitnehmer*in durch ihr Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend kann in diesem Fall Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen.

Falls die Arbeitnehmer*in die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase ihre Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt ihr Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts allerdings bestehen.

Für den Fall, dass die von der Arbeitnehmer*in bereiste Region erst nach Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt wird, hat die Arbeitnehmer*in mit ihrer Reise nicht schuldhaft gehandelt. Für den Zeitraum der häuslichen Quarantäne kann somit weiter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen.

Quellen und Informationsmöglichkeiten: